Ablauf der Schadensregulierung
Im Rahmen einer Hausratversicherung ist es natürlich interessant, wie sich die Abwicklung der Schadensregulierung gestaltet.
Grundlage des Vorgehens im Schadensfall bilden die entsprechenden Vertragsklauseln, welche unter dem Begriff der Obliegenheiten im Schadensfall zusammengefasst werden. Neben einer umgehenden Meldung an die Versicherung über den Eintritt eines Schadens muss jeder Versicherte aber bereits im Vorfeld wichtige Regeln beachten.
Grundsätzlich verlangen die Versicherer ein Verhalten, welches den Eintritt von Schäden am Hausrat verhindern soll. Dazu gehört unter anderem ein Beheizen der Wohnräume, um Wasserschäden zu vermeiden.
Um im Ernstfall die Schadensregulierung vereinfachen zu können, sollten Belege über den Wert des Hausrates immer aufbewahrt werden.
Obliegenheiten des Versicherten im SchadensfallTritt ein Schadensfall ein, so muss die Versicherung umgehend darüber in Kenntnis gesetzt werden. Gleichzeitig hat der Versicherte aber auch für eine Minderung des Schadens zu sorgen.
Im Fall eines geplatzten Wasserrohres wäre hier zum Beispiel die zentrale Wasserversorgung zu unterbrechen und unversehrtes Mobiliar zu sichern. Gleichzeitig verpflichtet sich der Versicherungsnehmer, die entsprechenden Anweisungen der Versicherung zur Schadensminderung zu beachten.
Liegt ein Einbruchsdiebstahl vor, ist zusätzlich auch die Polizei zu verständigen und eine Aufstellung der entwendeten Gegenstände anzufertigen. Gleichzeitig darf das Schadensbild erst dann verändert werden, wenn es durch die Hausratversicherung freigegeben wurde (sofern Veränderungen unumgänglich sind, ist der Schaden ausreichend zu dokumentieren).
WertgegenständeWie bereits angesprochen gelten für Wertgegenstände in der Hausratversicherung besondere Regeln. Sofern durch einen Einbruchsdiebstahl Kreditkarten entwendet werden, müssen diese unverzüglich gesperrt werden – andernfalls kommt die Versicherung für Folgeschäden nicht auf.
Gehen dagegen Bargeld, Wertpapiere oder Urkunden sowie Schmuck, Edelmetalle und Edelsteine oder andere Wertgegenstände verloren, wird deren Wert nur bis zu einer gewissen Obergrenze ersetzt. Zwischen den einzelnen Versicherungen kann dieser Betrag variieren. Als Richtwert können folgende Angaben dienen:
Bargeld bis 1.500 Euro, Wertpapiere/Urkunden bis 3.000 Euro sowie Schmuck und Sonstiges bis 25.000 Euro.